Der elektronische Strafzettel kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt vor dem zuständigen Regionalgericht angefochten werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ordnungswidrigkeit festgestellt wurde. Die Beschwerde ist über die Straßeninfrastrukturagentur einzureichen.
Der elektronische Strafzettel kann aufgehoben werden, wenn:
- Das Straßenfahrzeug als vermisst gemeldet wurde
- Für das Straßenfahrzeug nach Gesetz oder internationalem Vertrag keine entsprechende Maut zu entrichten ist
- Innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des elektronischen Strafzettels der Eigentümer des Fahrzeugs eine Erklärung mit den Angaben zur Person, die die Ordnungswidrigkeit begangen hat, sowie eine Kopie seines/ihres Führerscheins einreicht. In einem solchen Fall werden Verwaltungs- und Strafverfahren gegen die als Täter ermittelte Person eingeleitet.
Der Antrag auf Aufhebung des elektronischen Strafzettel ist an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Straßeninfrastrukturagentur zu richten. Er benachrichtigt die antragstellende Person innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum der Aufhebung oder ab dem Datum der Ablehnung der Aufhebung der elektronischen Fiche. Im letzteren Fall kann der Antragsteller die Entscheidung innerhalb von 14 Tagen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Strafen anfechten.
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